Die öV-Branche möchte den Inhaberinnen und Inhabern eines General-, Verbund-, Strecken- und Moduljahresabonnements, welche aufgrund der «Aussergewöhnlichen Lage» den öffentlichen Verkehr nicht benutzen können, eine adäquate Entschädigung zukommen lassen. Sie arbeitet mit Hochdruck an einer schweizweit möglichst einheitlichen Lösung, die von allen öV-Unternehmen sowie vor allem auch den für den öV zuständigen Behörden getragen wird. Die diesbezüglichen Abstimmungen laufen. Die Umsetzung soll für die Kunden einfach so wie möglich sein; die Jahresabos müssen nicht erstattet werden, damit ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Das Halbtax als Ermässigungskarte wird nicht entschädigt, da es meist nach kurzer Zeit und wenigen Fahrten amortisiert ist. Die Branche ist überzeugt, dass für alle Jahresabonnentinnen und -abonnenten eine gute und den Umständen entsprechend gerechte Lösung gefunden wird und diese so rasch als möglich kommuniziert werden kann.
Aktuell gültige Regelungen im TNW: Muss oder will eine Kundin oder ein Kunde mit einem Abonnement des TNW Tarifverbund Nordwestschweiz seine Fahrten wegen des Coronavirus für eine gewisse Zeit aussetzen, so gelten die üblichen Erstattungsrichtlinien gemäss den allgemeinen Tarifbestimmungen T651.0 Abs. 4.7 (Seiten 32 ff) des Tarifverbund Nordwestschweiz.
Als Auszug des T651.0 sind bspw. folgende Abschnitte erwähnt:
4.7.0.0 Monatsabonnemente werden nur erstattet, wenn das Startdatum der zeitlichen Gültigkeit noch nicht begonnen hat.
4.7.0.1 Jahresabonnemente können nur bei Abgabe des Original U-Abo erstattet werden.
4.7.0.2 Auf Ersatzabonnemente wird keine Erstattung gewährt.
Weitere Information finden Sie in den Allgemeinen Tarifbestimmungen T651.0.