Elektronische Tickets (E-Tickets) und das Automatische Ticketing (AT) werden immer beliebter. Sie machen bereits die Mehrheit aller verkauften Fahrausweise im öffentlichen Verkehr (öV) der Schweiz aus. Sie berechtigen genauso zu einer Fahrt mit dem öV wie die herkömmlichen Papiertickets. Allerdings unterscheiden sich E-Tickets und das Automatische Ticketing in gewissen Punkten von Papiertickets. Wir haben dazu hier Fragen und Antworten aufgeführt.
Wann ist der Fahrausweis rechtzeitig gelöst?
Der Fahrausweis ist gemäss den geltenden Gesetzen und Tarifbestimmungen rechtzeitig gelöst, wenn der Fahrausweiskauf vor der tatsächlichen Abfahrt des öffentlichen Verkehrsmittels vollständig abgeschlossen ist. Gleiches gilt für das Automatische Ticketing: Der Check-in-Prozess muss vor der Abfahrt beendet sein.
Weshalb muss ich ein E-Ticket oder eine Fahrtberechtigung (Check-in) am besten vor dem Einstieg lösen bzw. aktivieren?
Damit der Kaufprozess bzw. Check-in-Prozess rechtzeitig abgeschlossen und der Fahrausweis gültig ist, empfehlen wir, auch E-Tickets vor dem Einsteigen ins öffentliche Verkehrsmittel zu lösen resp. das Check-in zu aktivieren. Wenn die Reisenden bereits vor dem Einstieg ins Verkehrsmittel im Besitz eines gültigen Fahrausweises oder einer Fahrtberechtigung sind, gehen sie kein Risiko ein, bei Abfahrt des Verkehrsmittels nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein.
Die tarifarische Bestimmung, wonach Kundinnen und Kunden vor der tatsächlichen Abfahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises oder einer Fahrtberechtigung sein müssen, ist schweizweit im T600 verankert. Diese Bestimmung ist bindend und gilt für alle Verkaufskanäle.
Was gilt: die Abfahrtszeit im Fahrplan oder die tatsächliche Abfahrtszeit des Verkehrsmittels?
Der Bezug des E-Tickets resp. das Check-in beim Automatischen Ticketing muss vor der tatsächlichen Abfahrt des öffentlichen Verkehrsmittels vollständig abgeschlossen sein.
Warum gibt es keine Kulanzfrist von ein bis zwei Minuten?
In der Schweiz gilt die Vorgabe, dass für eine Reise ein gültiger Fahrausweis existieren muss. Dementsprechend sollen die Reisenden sich auch auf eine einheitliche, landesweit gültige und verständliche Regelung verlassen können. Diese Regel muss im Gegenzug aber auch in allen öffentlichen Verkehrssystemen funktionieren (Orts-, Regional- und Fernverkehr), gerade auch im Ortsverkehr, wo die Fahrzeit zwischen zwei Haltestellen oft nur wenige Minuten oder sogar nur Sekunden beträgt. Zudem: Bei einer Kulanzfrist würde sich dieselbe Diskussion ergeben; einfach dann ein bis zwei Minuten später.
Ich habe wegen wenigen Sekunden, die ich zu spät mein E-Ticket gelöst habe bzw. zu spät eingecheckt habe, einen Zuschlag erhalten. Wieso ist das Transportunternehmen in solchen Fällen nicht kulant?
Es besteht aufgrund der geltenden Regelung grundsätzlich ein Risiko, einen Zuschlag zu erhalten, wenn man vor Abfahrt des Verkehrsmittels noch nicht im Besitz eines Fahrausweises ist. Man kann problemlos bereits auf dem Weg zur Haltestelle bzw. bevor man ins Verkehrsmittel einsteigt, einchecken. So geht man kein Risiko ein, dass man das Einchecken zu spät vornimmt oder gar vergisst. Das System des Automatischen Ticketings erkennt aufgrund der Ortung, ab wann eine Person das öffentliche Verkehrsmittel nutzt. Es besteht auch kein Nachteil, wenn erst später ausgecheckt wird. Es wird lediglich die tatsächlich absolvierte Fahrt berechnet.
Im offenen öV-System der Schweiz gibt es in der Regel keine Zutrittsschranken vor Haltestellen oder Verkehrsmitteln, die man nur mit einem gültigen Fahrausweis passieren kann. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe «eine Reise, ein Ticket» braucht es für die Reisenden eine schweizweit einheitliche, einfache und damit verständliche Regelung. Die Abfahrt des Verkehrsmittels ist für alle eine messbare Grösse.
Ohne verbindliche Regelung liesse sich das geltende, auf Fairness basierende Tarifsystem komplett aushebeln. Selbstverständlich ist es aber der öV-Branche ein grosses Anliegen, dass auch in einem Massengeschäft wie dem öV der Einzelfall korrekt behandelt wird. Dafür gibt es den zweistufigen Prozess, dass sich ein Fahrgast beim Backoffice des jeweiligen Transportunternehmens melden und eine Überprüfung im Einzelfall anstossen kann.
Wie sieht es mit Zuschlägen aus, wenn die App nicht funktioniert?
Die öV-Branche setzt alles daran, sicherzustellen, dass Ticket-Apps und Vertriebssysteme durchgehend funktionieren. Sollte dies für einmal nicht gewährleistet sein, wird dies selbstverständlich spätestens bei der Behandlung von Fällen im Backoffice berücksichtigt.
Für das Lösen eines Fahrausweises stehen diverse Möglichkeiten zur Verfügung (analoge wie digitale). Die Verantwortung dafür, dass der Reisende bei Abfahrt des öffentlichen Verkehrsmittels über einen gültigen Fahrausweis oder eine Fahrtberechtigung verfügt, liegt bei ihm selbst, unabhängig davon, welchen Kanal er zum Bezug der Fahrtberechtigung auswählt. Dabei ist zu beachten, dass die Funktionsfähigkeit des Gerätes beim E-Ticketkauf in der Verantwortung des Reisenden liegt, der diese Form des Fahrausweiskaufs wählt. Bei den verschiedenen Smartphone-Systemen wurden bezüglich Zuverlässigkeit/Funktionsfähigkeit Unterschiede festgestellt. Dies liegt jedoch in der Verantwortung der Fahrgäste. Der Kaufvorgang von E-Tickets kann bei geringer Netzwerkleistung länger dauern. Am besten vergewissern sich die Reisenden vor dem Einsteigen in das öffentliche Verkehrsmittel, dass sie im Besitz eines gültigen E-Tickets oder einer Fahrtberechtigung sind.
Kann das Kontrollpersonal Nachsicht walten lassen?
Eine Abklärung der genauen Umstände ist vor Ort aufgrund der fehlenden Zeit und limitierter technischer Möglichkeiten zumeist nicht abschliessend möglich. Das Kontrollpersonal hat daher in erster Linie die Aufgabe, zu prüfen, ob die Reisenden im Besitz eines gültigen Fahrausweises sind. Ist dies nicht der Fall oder kann der Fahrausweis nicht vorgewiesen werden, erfasst das Kontrollpersonal dieses Ereignis. Über eine allfällige Kulanz entscheidet das jeweilige Transportunternehmen nachgelagert. Dies ermöglicht eine Abklärung des jeweiligen Vorbringens im Einzelfall. Dieses Vorgehen dient mithin auch der Gleichbehandlung der Reisenden, indem die vertiefte Abklärung im Backoffice mit mehr Informationen gegenüber der Situation im Fahrzeug eine bessere Grundlage zur Feststellung des Sachverhalts bietet. Nur so kann sichergestellt werden, dass gleiche Fälle möglichst gleich behandelt werden, jedoch relevante Unterschiede im Sachverhalt zum Zeitpunkt des Entscheids ersichtlich sind, die im Moment der Fahrausweiskontrolle allenfalls nicht bekannt waren.
Wer ist für die Bearbeitung der erfassten Vorfälle zuständig?
Die Behandlung von Kulanzfällen liegt im Verantwortungsbereich der einzelnen Transportunternehmen. Kann eine Person keinen gültigen oder nur einen teilgültigen Fahrausweis vorweisen, wird dies vor Ort durch das Kontrollpersonal erfasst. Nachgelagert ist, sofern vom Reisenden initialisiert, eine vertiefte Abklärung des Einzelfalles möglich. Zudem besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Beurteilung der Umstände im Einzelfall. Diese Abklärungen übernimmt das Backoffice des jeweiligen Transportunternehmens. Im Nachgang dazu steht auch eine Beurteilung durch eine zuständige Ombudsstelle offen.
Weshalb kann das Kontrollpersonal zum Fahrausweis auch einen Ausweis verlangen?
E-Tickets und Fahrtberechtigungen (Check-in) sind persönlich und damit auf einen Namen ausgestellt. Entsprechend gehört es zu den Aufgaben des Kontrollpersonals, bei E-Tickets und Fahrtberechtigungen (Check-in) die Personalien zu überprüfen. Das Fahrpersonal kann zur Vorbeugung von unsachgemässem Check-in und Check-out die Fahrtberechtigung auch mehrmals prüfen.
Weshalb muss ich eine Gebühr bezahlen, wenn ich mein gültiges E-Ticket oder meine Fahrtberechtigung (Check-in) erst nachträglich vorweisen kann?
Wenn Sie bei einer Fahrausweiskontrolle ein gültiges E-Ticket oder eine Fahrtberechtigung hatten, diese aber bei der Fahrausweiskontrolle nicht vorweisen konnten, werden Ihre Personalien vom Kontrollpersonal aufgenommen und Sie werden gebeten, später an einen Schalter zu gehen oder mit dem Backoffice Kontakt aufzunehmen. Kann die Gültigkeit Ihres E-Tickets oder Fahrtberechtigung zur Zeit der Fahrausweiskontrolle im Nachgang bestätigt werden, wird Ihnen lediglich eine Gebühr für die Umtriebe in Rechnung gestellt. Die Gebühr ist eine minimale Aufwandentschädigung (deckt den effektiven Aufwand nicht ab).
Wird nachträglich festgestellt, dass kein Fall von Reisen ohne gültigen oder mit nur teilgültigem Fahrausweis vorlag, werden die erfassten Daten unmittelbar gelöscht.
Warum gibt es ein zentrales Informationssystem (SynServ)?
Im offenen öV-System der Schweiz gibt es in der Regel keine Zutrittsschranken vor Haltestellen oder öffentlichen Verkehrsmitteln, die man nur mit einem gültigen Fahrausweis passieren kann. Der Zugang basiert auf dem Vertrauen in die Fahrgäste, dass sie einen gültigen Fahrausweis oder eine Fahrtberechtigung für ihre Reise haben. Dennoch sind stichprobenartige Fahrausweiskontrollen im Verkehrsmittel nötig. Dabei zeigt sich, dass eine signifikante Anzahl an Personen den öV wiederholt ohne gültigen oder nur mit teilgültigem Fahrausweis benutzt.
Mit dem Erfassen bzw. Eintrag ins SynServ wird bezweckt, dass insbesondere Reisende, die wiederholt keinen gültigen oder nur einen teilgültigen Fahrausweis vorweisen konnten, ermittelt werden können; auch über das jeweilige Transportunternehmen hinaus. Damit kann gerade wiederholtem Missbrauch entgegengewirkt werden.
Erhält man im Kulanzfall immer noch einen Eintrag ins SynServ?
Grundsätzlich hat ein erstmaliger Eintrag im SynServ keinerlei Konsequenzen. Die Reisedaten werden nach zwei Jahren vollständig gelöscht. Mit dem Eintrag ins SynServ wird bezweckt, dass insbesondere Reisende, die wiederholt keinen gültigen oder nur einen teilgültigen Fahrausweis vorweisen konnten, ermittelt werden können; auch über das jeweilige Transportunternehmen hinaus. Damit kann gerade wiederholtem Missbrauch entgegengewirkt werden.
Wird nachträglich festgestellt, dass kein Fall von Reisen ohne gültigen oder mit teilgültigem Fahrausweis bzw. kein Einnahmenausfall vorlag, werden die Daten aus dem SynServ gelöscht.
Dem Eintrag im SynServ kommen ausserhalb des genannten Zwecks keine Wirkungen zu. Ein Eintrag hat auf andere Lebensbereiche der erfassten Reisenden keinen Einfluss. Es handelt sich mithin auch nicht um ein Register wie das Straf- oder Betreibungsregister und kann von Dritten auch nicht eingesehen werden.